§ 222 InsO. Bildung von Gruppen

Insolvenzordnung (InsO) vom 5. Oktober 1994
[1. Januar 2021][1. März 2012]
§ 222. Bildung von Gruppen § 222. Bildung von Gruppen
(1) [1] Bei der Festlegung der Rechte der Beteiligten im Insolvenzplan sind Gruppen zu bilden, soweit Beteiligte mit unterschiedlicher Rechtsstellung betroffen sind. [2] Es ist zu unterscheiden zwischen (1) [1] Bei der Festlegung der Rechte der Beteiligten im Insolvenzplan sind Gruppen zu bilden, soweit Beteiligte mit unterschiedlicher Rechtsstellung betroffen sind. [2] Es ist zu unterscheiden zwischen
1. den absonderungsberechtigten Gläubigern, wenn durch den Plan in deren Rechte eingegriffen wird; 1. den absonderungsberechtigten Gläubigern, wenn durch den Plan in deren Rechte eingegriffen wird;
2. den nicht nachrangigen Insolvenzgläubigern; 2. den nicht nachrangigen Insolvenzgläubigern;
3. den einzelnen Rangklassen der nachrangigen Insolvenzgläubiger, soweit deren Forderungen nicht nach § 225 als erlassen gelten sollen; 3. den einzelnen Rangklassen der nachrangigen Insolvenzgläubiger, soweit deren Forderungen nicht nach § 225 als erlassen gelten sollen;
4. den am Schuldner beteiligten Personen, wenn deren Anteils- oder Mitgliedschaftsrechte in den Plan einbezogen werden; 4. den am Schuldner beteiligten Personen, wenn deren Anteils- oder Mitgliedschaftsrechte in den Plan einbezogen werden.
5. den Inhabern von Rechten aus gruppeninternen Drittsicherheiten.
(2) [1] Aus den Beteiligten mit gleicher Rechtsstellung können Gruppen gebildet werden, in denen Beteiligte mit gleichartigen wirtschaftlichen Interessen zusammengefaßt werden. [2] Die Gruppen müssen sachgerecht voneinander abgegrenzt werden. [3] Die Kriterien für die Abgrenzung sind im Plan anzugeben. (2) [1] Aus den Beteiligten mit gleicher Rechtsstellung können Gruppen gebildet werden, in denen Beteiligte mit gleichartigen wirtschaftlichen Interessen zusammengefaßt werden. [2] Die Gruppen müssen sachgerecht voneinander abgegrenzt werden. [3] Die Kriterien für die Abgrenzung sind im Plan anzugeben.
(3) [1] Die Arbeitnehmer sollen eine besondere Gruppe bilden, wenn sie als Insolvenzgläubiger mit nicht unerheblichen Forderungen beteiligt sind. [2] Für Kleingläubiger und geringfügig beteiligte Anteilsinhaber mit einer Beteiligung am Haftkapital von weniger als 1 Prozent oder weniger als 1.000 Euro können besondere Gruppen gebildet werden. (3) [1] Die Arbeitnehmer sollen eine besondere Gruppe bilden, wenn sie als Insolvenzgläubiger mit nicht unerheblichen Forderungen beteiligt sind. [2] Für Kleingläubiger und geringfügig beteiligte Anteilsinhaber mit einer Beteiligung am Haftkapital von weniger als 1 Prozent oder weniger als 1.000 Euro können besondere Gruppen gebildet werden.
[1. März 2012–1. Januar 2021]
1§ 222. Bildung von Gruppen.
(1) 2[1] Bei der Festlegung der Rechte der Beteiligten im Insolvenzplan sind Gruppen zu bilden, soweit Beteiligte mit unterschiedlicher Rechtsstellung betroffen sind. [2] Es ist zu unterscheiden zwischen
  • 1. den absonderungsberechtigten Gläubigern, wenn durch den Plan in deren Rechte eingegriffen wird;
  • 2. den nicht nachrangigen Insolvenzgläubigern;
  • 33. den einzelnen Rangklassen der nachrangigen Insolvenzgläubiger, soweit deren Forderungen nicht nach § 225 als erlassen gelten sollen;
  • 44. den am Schuldner beteiligten Personen, wenn deren Anteils- oder Mitgliedschaftsrechte in den Plan einbezogen werden.
(2) 5[1] Aus den Beteiligten mit gleicher Rechtsstellung können Gruppen gebildet werden, in denen Beteiligte mit gleichartigen wirtschaftlichen Interessen zusammengefaßt werden. [2] Die Gruppen müssen sachgerecht voneinander abgegrenzt werden. [3] Die Kriterien für die Abgrenzung sind im Plan anzugeben.
(3) [1] Die Arbeitnehmer sollen eine besondere Gruppe bilden, wenn sie als Insolvenzgläubiger mit nicht unerheblichen Forderungen beteiligt sind. 6[2] Für Kleingläubiger und geringfügig beteiligte Anteilsinhaber mit einer Beteiligung am Haftkapital von weniger als 1 Prozent oder weniger als 1.000 Euro können besondere Gruppen gebildet werden.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1999: § 335 des Ersten Gesetzes vom 5. Oktober 1994, Art. 110 Abs. 1 des Zweiten Gesetzes vom 5. Oktober 1994.
2. 1. März 2012: Artt. 1 Nr. 18 Buchst. a Doppelbuchst. aa, 10 S. 3 des Gesetzes vom 7. Dezember 2011.
3. 1. März 2012: Artt. 1 Nr. 18 Buchst. a Doppelbuchst. bb Dreifachbuchs. aaa, 10 S. 3 des Gesetzes vom 7. Dezember 2011.
4. 1. März 2012: Artt. 1 Nr. 18 Buchst. a Doppelbuchst. bb Dreifachbuchs. bbb, 10 S. 3 des Gesetzes vom 7. Dezember 2011.
5. 1. März 2012: Artt. 1 Nr. 18 Buchst. b, 10 S. 3 des Gesetzes vom 7. Dezember 2011.
6. 1. März 2012: Artt. 1 Nr. 18 Buchst. c, 10 S. 3 des Gesetzes vom 7. Dezember 2011.

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