§ 223a InsO. Gruppeninterne Drittsicherheiten

Insolvenzordnung (InsO) vom 5. Oktober 1994
[1. Januar 2021]
1§ 223a. Gruppeninterne Drittsicherheiten. [1] Ist im Insolvenzplan nichts anderes bestimmt, so wird das Recht eines Insolvenzgläubigers aus einer gruppeninternen Drittsicherheit (§ 217 Absatz 2) durch den Insolvenzplan nicht berührt. [2] Wird eine Regelung getroffen, ist der Eingriff angemessen zu entschädigen. [3] § 223 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 gilt entsprechend.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 2021: Artt. 5 Nr. 24, 25 Abs. 1 des Ersten Gesetzes vom 22. Dezember 2020.

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