§ 229 InsO. Vermögensübersicht. Ergebnis- und Finanzplan

Insolvenzordnung (InsO) vom 5. Oktober 1994
[1. März 2012]
1§ 229. Vermögensübersicht. Ergebnis- und Finanzplan. [1] Sollen die Gläubiger aus den Erträgen des vom Schuldner oder von einem Dritten fortgeführten Unternehmens befriedigt werden, so ist dem Insolvenzplan eine Vermögensübersicht beizufügen, in der die Vermögensgegenstände und die Verbindlichkeiten, die sich bei einem Wirksamwerden des Plans gegenüberstünden, mit ihren Werten aufgeführt werden. [2] Ergänzend ist darzustellen, welche Aufwendungen und Erträge für den Zeitraum, während dessen die Gläubiger befriedigt werden sollen, zu erwarten sind und durch welche Abfolge von Einnahmen und Ausgaben die Zahlungsfähigkeit des Unternehmens während dieses Zeitraums gewährleistet werden soll. 2[3] Dabei sind auch die Gläubiger zu berücksichtigen, die zwar ihre Forderungen nicht angemeldet haben, jedoch bei der Ausarbeitung des Plans bekannt sind.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1999: § 335 des Ersten Gesetzes vom 5. Oktober 1994, Art. 110 Abs. 1 des Zweiten Gesetzes vom 5. Oktober 1994.
2. 1. März 2012: Artt. 1 Nr. 20, 10 S. 3 des Gesetzes vom 7. Dezember 2011.

Umfeld von § 229 InsO

§ 228 InsO. Änderung sachenrechtlicher Verhältnisse

§ 229 InsO. Vermögensübersicht. Ergebnis- und Finanzplan

§ 230 InsO. Weitere Anlagen