§ 24 InsO. Wirkungen der Verfügungsbeschränkungen

Insolvenzordnung (InsO) vom 5. Oktober 1994
[1. Januar 1999]
1§ 24. Wirkungen der Verfügungsbeschränkungen.
(1) Bei einem Verstoß gegen eine der in § 21 Abs. 2 Nr. 2 vorgesehenen Verfügungsbeschränkungen gelten die §§ 81, 82 entsprechend.
(2) Ist die Verfügungsbefugnis über das Vermögen des Schuldners auf einen vorläufigen Insolvenzverwalter übergegangen, so gelten für die Aufnahme anhängiger Rechtsstreitigkeiten § 85 Abs. 1 Satz 1 und § 86 entsprechend.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1999: § 335 des Ersten Gesetzes vom 5. Oktober 1994, Art. 110 Abs. 1 des Zweiten Gesetzes vom 5. Oktober 1994.

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§ 23 InsO. Bekanntmachung der Verfügungsbeschränkungen

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§ 25 InsO. Aufhebung der Sicherungsmaßnahmen