§ 241 InsO. Gesonderter Abstimmungstermin

Insolvenzordnung (InsO) vom 5. Oktober 1994
[1. März 2012]
1§ 241. Gesonderter Abstimmungstermin.
(1) [1] Das Insolvenzgericht kann einen gesonderten Termin zur Abstimmung über den Insolvenzplan bestimmen. [2] In diesem Fall soll der Zeitraum zwischen dem Erörterungstermin und dem Abstimmungstermin nicht mehr als einen Monat betragen.
2(2) [1] Zum Abstimmungstermin sind die stimmberechtigten Beteiligten und der Schuldner zu laden. [2] Dies gilt nicht für Aktionäre oder Kommanditaktionäre. [3] Für diese reicht es aus, den Termin öffentlich bekannt zu machen. [4] Für börsennotierte Gesellschaften findet § 121 Absatz 4a des Aktiengesetzes entsprechende Anwendung. [5] Im Fall einer Änderung des Plans ist auf die Änderung besonders hinzuweisen.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1999: § 335 des Ersten Gesetzes vom 5. Oktober 1994, Art. 110 Abs. 1 des Zweiten Gesetzes vom 5. Oktober 1994.
2. 1. März 2012: Artt. 1 Nr. 27, 10 S. 3 des Gesetzes vom 7. Dezember 2011.

Umfeld von § 241 InsO

§ 240 InsO. Änderung des Plans

§ 241 InsO. Gesonderter Abstimmungstermin

§ 242 InsO. Schriftliche Abstimmung