§ 245a InsO. Schlechterstellung bei natürlichen Personen
Insolvenzordnung (InsO) vom 5. Oktober 1994
[1. Januar 2021]
1§ 245a. Schlechterstellung bei natürlichen Personen. [1] Ist der Schuldner eine natürliche Person, ist für die Prüfung einer voraussichtlichen Schlechterstellung nach § 245 Absatz 1 Nummer 1 im Zweifel davon auszugehen, dass die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Schuldners zum Zeitpunkt der Abstimmung über den Insolvenzplan für die Verfahrensdauer und den Zeitraum, in dem die Insolvenzgläubiger ihre restlichen Forderungen gegen den Schuldner unbeschränkt geltend machen können, maßgeblich bleiben. [2] Hat der Schuldner einen zulässigen Antrag auf Restschuldbefreiung gestellt, ist im Zweifel zudem anzunehmen, dass die Restschuldbefreiung zum Ablauf der Abtretungsfrist des § 287 Absatz 2 erteilt wird.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Januar 2021: Artt. 5 Nr. 30, 25 Abs. 1 des Ersten Gesetzes vom 22. Dezember 2020.