§ 247 InsO. Zustimmung des Schuldners

Insolvenzordnung (InsO) vom 5. Oktober 1994
[1. März 2012]
1§ 247. Zustimmung des Schuldners.
2(1) Die Zustimmung des Schuldners zum Plan gilt als erteilt, wenn der Schuldner dem Plan nicht spätestens im Abstimmungstermin schriftlich widerspricht.
(2) Ein Widerspruch ist im Rahmen des Absatzes 1 unbeachtlich, wenn
  • 31. der Schuldner durch den Plan voraussichtlich nicht schlechter gestellt wird, als er ohne einen Plan stünde, und
  • 2. kein Gläubiger einen wirtschaftlichen Wert erhält, der den vollen Betrag seines Anspruchs übersteigt.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1999: § 335 des Ersten Gesetzes vom 5. Oktober 1994, Art. 110 Abs. 1 des Zweiten Gesetzes vom 5. Oktober 1994.
2. 1. März 2012: Artt. 1 Nr. 34, 10 S. 3 des Gesetzes vom 7. Dezember 2011.
3. 1. Januar 1999: Artt. 2 Nr. 13, 12 des Gesetzes vom 19. Dezember 1998.

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