§ 258 InsO. Aufhebung des Insolvenzverfahrens

Insolvenzordnung (InsO) vom 5. Oktober 1994
[1. März 2012][1. Juli 2007]
§ 258. Aufhebung des Insolvenzverfahrens § 258. Aufhebung des Insolvenzverfahrens
(1) Sobald die Bestätigung des Insolvenzplans rechtskräftig ist und der Insolvenzplan nicht etwas anderes vorsieht, beschließt das Insolvenzgericht die Aufhebung des Insolvenzverfahrens. (1) Sobald die Bestätigung des Insolvenzplans rechtskräftig ist, beschließt das Insolvenzgericht die Aufhebung des Insolvenzverfahrens.
(2) [1] Vor der Aufhebung hat der Verwalter die unstreitigen fälligen Masseansprüche zu berichtigen und für die streitigen oder nicht fälligen Sicherheit zu leisten. [2] Für die nicht fälligen Masseansprüche kann auch ein Finanzplan vorgelegt werden, aus dem sich ergibt, dass ihre Erfüllung gewährleistet ist. (2) Vor der Aufhebung hat der Verwalter die unstreitigen Masseansprüche zu berichtigen und für die streitigen Sicherheit zu leisten.
(3) [1] Der Beschluß und der Grund der Aufhebung sind öffentlich bekanntzumachen. [2] Der Schuldner, der Insolvenzverwalter und die Mitglieder des Gläubigerausschusses sind vorab über den Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Aufhebung (§ 9 Abs. 1 Satz 3) zu unterrichten. [3] § 200 Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend. (3) [1] Der Beschluß und der Grund der Aufhebung sind öffentlich bekanntzumachen. [2] Der Schuldner, der Insolvenzverwalter und die Mitglieder des Gläubigerausschusses sind vorab über den Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Aufhebung (§ 9 Abs. 1 Satz 3) zu unterrichten. [3] § 200 Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend.
[1. Juli 2007–1. März 2012]
1§ 258. Aufhebung des Insolvenzverfahrens.
(1) Sobald die Bestätigung des Insolvenzplans rechtskräftig ist, beschließt das Insolvenzgericht die Aufhebung des Insolvenzverfahrens.
(2) Vor der Aufhebung hat der Verwalter die unstreitigen Masseansprüche zu berichtigen und für die streitigen Sicherheit zu leisten.
(3) [1] Der Beschluß und der Grund der Aufhebung sind öffentlich bekanntzumachen. [2] Der Schuldner, der Insolvenzverwalter und die Mitglieder des Gläubigerausschusses sind vorab über den Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Aufhebung (§ 9 Abs. 1 Satz 3) zu unterrichten. 2[3] § 200 Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1999: § 335 des Ersten Gesetzes vom 5. Oktober 1994, Art. 110 Abs. 1 des Zweiten Gesetzes vom 5. Oktober 1994.
2. 1. Juli 2007: Artt. 1 Nr. 26, 6 S. 1 des Gesetzes vom 13. April 2007.

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