§ 259b InsO. Besondere Verjährungsfrist

Insolvenzordnung (InsO) vom 5. Oktober 1994
[1. März 2012]
1§ 259b. Besondere Verjährungsfrist.
(1) Die Forderung eines Insolvenzgläubigers, die nicht bis zum Abstimmungstermin angemeldet worden ist, verjährt in einem Jahr.
(2) Die Verjährungsfrist beginnt, wenn die Forderung fällig und der Beschluss rechtskräftig ist, durch den der Insolvenzplan bestätigt wurde.
(3) Die Absätze 1 und 2 sind nur anzuwenden, wenn dadurch die Verjährung einer Forderung früher vollendet wird als bei Anwendung der ansonsten geltenden Verjährungsvorschriften.
(4) [1] Die Verjährung einer Forderung eines Insolvenzgläubigers ist gehemmt, solange wegen Vollstreckungsschutzes nach § 259a nicht vollstreckt werden darf. [2] Die Hemmung endet drei Monate nach Beendigung des Vollstreckungsschutzes.
Anmerkungen:
1. 1. März 2012: Artt. 1 Nr. 44, 10 S. 3 des Gesetzes vom 7. Dezember 2011.

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