§ 265 InsO. Nachrang von Neugläubigern

Insolvenzordnung (InsO) vom 5. Oktober 1994
[1. Januar 1999]
1§ 265. Nachrang von Neugläubigern. [1] Gegenüber den Gläubigern mit Forderungen aus Krediten, die nach Maßgabe des § 264 aufgenommen oder stehen gelassen werden, sind nachrangig auch die Gläubiger mit sonstigen vertraglichen Ansprüchen, die während der Zeit der Überwachung begründet werden. [2] Als solche Ansprüche gelten auch die Ansprüche aus einem vor der Überwachung vertraglich begründeten Dauerschuldverhältnis für die Zeit nach dem ersten Termin, zu dem der Gläubiger nach Beginn der Überwachung kündigen konnte.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1999: § 335 des Ersten Gesetzes vom 5. Oktober 1994, Art. 110 Abs. 1 des Zweiten Gesetzes vom 5. Oktober 1994.

Umfeld von § 265 InsO

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§ 265 InsO. Nachrang von Neugläubigern

§ 266 InsO. Berücksichtigung des Nachrangs