§ 269f InsO. Aufgaben und Rechtsstellung des Verfahrenskoordinators
Insolvenzordnung (InsO) vom 5. Oktober 1994
    Siebter Teil. Koordinierung der Verfahren von Schuldnern, die derselben Unternehmensgruppe angehören
    [1. Januar 2021]
    1§ 269f. Aufgaben und Rechtsstellung des Verfahrenskoordinators. 
        
            (1) [1] Der Verfahrenskoordinator hat für eine abgestimmte Abwicklung der Verfahren über die gruppenangehörigen Schuldner zu sorgen, soweit dies im Interesse der Gläubiger liegt. [2] Zu diesem Zweck kann er insbesondere einen Koordinationsplan vorlegen. [3] Er kann diesen in den jeweiligen Gläubigerversammlungen erläutern oder durch eine von ihm bevollmächtigte Person erläutern lassen.
        
        
            (2) [1] Die Insolvenzverwalter und vorläufigen Insolvenzverwalter der gruppenangehörigen Schuldner sind zur Zusammenarbeit mit dem Verfahrenskoordinator verpflichtet. [2] Sie haben ihm auf Aufforderung insbesondere die Informationen mitzuteilen, die er für eine zweckentsprechende Ausübung seiner Tätigkeit benötigt.
        
        
    
- Anmerkungen:
 - 1. 21. April 2018: Artt. 1 Nr. 6, 10 des Gesetzes vom 13. April 2017.
 - 2. 1. Januar 2021: Artt. 5 Nr. 36, 25 Abs. 1 des Ersten Gesetzes vom 22. Dezember 2020.