§ 26a InsO. Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters

Insolvenzordnung (InsO) vom 5. Oktober 1994
[1. Juli 2014]
1§ 26a. Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters.
(1) Wird das Insolvenzverfahren nicht eröffnet, setzt das Insolvenzgericht die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters durch Beschluss fest.
(2) [1] Die Festsetzung erfolgt gegen den Schuldner, es sei denn, der Eröffnungsantrag ist unzulässig oder unbegründet und den antragstellenden Gläubiger trifft ein grobes Verschulden. [2] In diesem Fall sind die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters ganz oder teilweise dem Gläubiger aufzuerlegen und gegen ihn festzusetzen. [3] Ein grobes Verschulden ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Antrag von vornherein keine Aussicht auf Erfolg hatte und der Gläubiger dies erkennen musste. [4] Der Beschluss ist dem vorläufigen Verwalter und demjenigen, der die Kosten des vorläufigen Insolvenzverwalters zu tragen hat, zuzustellen. [5] Die Vorschriften der Zivilprozessordnung über die Zwangsvollstreckung aus Kostenfestsetzungsbeschlüssen gelten entsprechend.
(3) [1] Gegen den Beschluss steht dem vorläufigen Verwalter und demjenigen, der die Kosten des vorläufigen Insolvenzverwalters zu tragen hat, die sofortige Beschwerde zu. [2] § 567 Absatz 2 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.
Anmerkungen:
1. 1. Juli 2014: Artt. 1 Nr. 6, 9 S. 1 des Gesetzes vom 15. Juli 2013.

Umfeld von § 26a InsO

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§ 27 InsO. Eröffnungsbeschluß