§ 270 InsO. Grundsatz

Insolvenzordnung (InsO) vom 5. Oktober 1994
[1. Januar 2021]
1§ 270. Grundsatz.
(1) [1] Der Schuldner ist berechtigt, unter der Aufsicht eines Sachwalters die Insolvenzmasse zu verwalten und über sie zu verfügen, wenn das Insolvenzgericht in dem Beschluss über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens die Eigenverwaltung anordnet. [2] Für das Verfahren gelten die allgemeinen Vorschriften, soweit in diesem Teil nichts anderes bestimmt ist.
(2) Die Vorschriften dieses Teils sind auf Verbraucherinsolvenzverfahren nach § 304 nicht anzuwenden.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 2021: Artt. 5 Nr. 37, 25 Abs. 1 des Ersten Gesetzes vom 22. Dezember 2020.