§ 270d InsO. Vorbereitung einer Sanierung; Schutzschirm

Insolvenzordnung (InsO) vom 5. Oktober 1994
[21. April 2018–1. Januar 2021]
1§ 270d. Eigenverwaltung bei gruppenangehörigen Schuldnern. [1] Wird die Eigenverwaltung oder die vorläufige Eigenverwaltung bei einem gruppenangehörigen Schuldner angeordnet, unterliegt der Schuldner den Kooperationspflichten des § 269a. [2] Dem eigenverwaltenden Schuldner stehen nach Verfahrenseröffnung die Antragsrechte nach § 3a Absatz 1, § 3d Absatz 2 und § 269d Absatz 2 Satz 2 zu.
Anmerkungen:
1. 21. April 2018: Artt. 1 Nr. 8, 10 des Gesetzes vom 13. April 2017.

Umfeld von § 270d InsO

§ 270c InsO. Vorläufiges Eigenverwaltungsverfahren

§ 270d InsO. Vorbereitung einer Sanierung; Schutzschirm

§ 270e InsO. Aufhebung der vorläufigen Eigenverwaltung