§ 270g InsO. Eigenverwaltung bei gruppenangehörigen Schuldnern
Insolvenzordnung (InsO) vom 5. Oktober 1994
[1. Januar 2021]
1§ 270g. Eigenverwaltung bei gruppenangehörigen Schuldnern. [1] Wird die Eigenverwaltung oder die vorläufige Eigenverwaltung bei einem gruppenangehörigen Schuldner angeordnet, unterliegt der Schuldner den Kooperationspflichten des § 269a. [2] Dem eigenverwaltenden Schuldner stehen nach Verfahrenseröffnung die Antragsrechte nach § 3a Absatz 1, § 3d Absatz 2 und § 269d Absatz 2 Satz 2 zu.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Januar 2021: Artt. 5 Nr. 38, 25 Abs. 1 des Ersten Gesetzes vom 22. Dezember 2020.