§ 273 InsO. Öffentliche Bekanntmachung
Insolvenzordnung (InsO) vom 5. Oktober 1994
[1. Januar 1999]
1§ 273. Öffentliche Bekanntmachung. Der Beschluß des Insolvenzgerichts, durch den nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens die Eigenverwaltung angeordnet oder die Anordnung aufgehoben wird, ist öffentlich bekanntzumachen.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Januar 1999: § 335 des Ersten Gesetzes vom 5. Oktober 1994, Art. 110 Abs. 1 des Zweiten Gesetzes vom 5. Oktober 1994.