§ 294 InsO. Gleichbehandlung der Gläubiger

Insolvenzordnung (InsO) vom 5. Oktober 1994
[1. Juli 2014]
1§ 294. Gleichbehandlung der Gläubiger.
2(1) Zwangsvollstreckungen für einzelne Insolvenzgläubiger in das Vermögen des Schuldners sind in dem Zeitraum zwischen Beendigung des Insolvenzverfahrens und dem Ende der Abtretungsfrist nicht zulässig.
(2) Jedes Abkommen des Schuldners oder anderer Personen mit einzelnen Insolvenzgläubigern, durch das diesen ein Sondervorteil verschafft wird, ist nichtig.
3(3) Eine Aufrechnung gegen die Forderung auf die Bezüge, die von der Abtretungserklärung erfasst werden, ist nicht zulässig.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1999: § 335 des Ersten Gesetzes vom 5. Oktober 1994, Art. 110 Abs. 1 des Zweiten Gesetzes vom 5. Oktober 1994.
2. 1. Juli 2014: Artt. 1 Nr. 25 Buchst. a, 9 S. 1 des Gesetzes vom 15. Juli 2013.
3. 1. Juli 2014: Artt. 1 Nr. 25 Buchst. b, 9 S. 1 des Gesetzes vom 15. Juli 2013.

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