§ 305 InsO. Eröffnungsantrag des Schuldners

Insolvenzordnung (InsO) vom 5. Oktober 1994
[19. Oktober 1994–1. Januar 1999]
1§ 305. […].
(1) Mit dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens (§ 311) oder unverzüglich nach diesem Antrag hat der Schuldner vorzulegen:
  • 21. eine Bescheinigung, die von einer geeigneten Person oder Stelle ausgestellt ist und aus der sich ergibt, daß eine außergerichtliche Einigung mit den Gläubigern über die Schuldenbereinigung auf der Grundlage eines Plans innerhalb der letzten sechs Monate vor dem Eröffnungsantrag erfolglos versucht worden ist; die Länder können bestimmen, welche Personen oder Stellen als geeignet anzusehen sind;
  • 2. […]
  • 3. […]
  • 4. […].
(2) […]
(3) […]
Anmerkungen:
1. 19. Oktober 1994: § 335 des Ersten Gesetzes vom 5. Oktober 1994, Art. 110 Abs. 2 S. 1, S. 2 des Zweiten Gesetzes vom 5. Oktober 1994.
2. 19. Oktober 1994/1. Januar 1999: § 335 des Ersten Gesetzes vom 5. Oktober 1994, Art. 110 Abs. 1, Abs. 2 S. 1 des Zweiten Gesetzes vom 5. Oktober 1994.

Umfeld von § 305 InsO

§ 304 InsO. Grundsatz

§ 305 InsO. Eröffnungsantrag des Schuldners

§ 305a InsO. Scheitern der außergerichtlichen Schuldenbereinigung