§ 306 InsO. Ruhen des Verfahrens
Insolvenzordnung (InsO) vom 5. Oktober 1994
[1. Dezember 2001] | [1. Januar 1999] |
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§ 306. Ruhen des Verfahrens | § 306. Ruhen des Verfahrens |
(1) [1] Das Verfahren über den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens ruht bis zur Entscheidung über den Schuldenbereinigungsplan. [2] Dieser Zeitraum soll drei Monate nicht überschreiten. [3] Das Gericht ordnet nach Anhörung des Schuldners die Fortsetzung des Verfahrens über den Eröffnungsantrag an, wenn nach seiner freien Überzeugung der Schuldenbereinigungsplan voraussichtlich nicht angenommen wird. | (1) [1] Das Verfahren über den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens ruht bis zur Entscheidung über den Schuldenbereinigungsplan. [2] Dieser Zeitraum soll drei Monate nicht überschreiten. |
(2) [1] Absatz 1 steht der Anordnung von Sicherungsmaßnahmen nicht entgegen. [2] Ruht das Verfahren, so hat der Schuldner in der für die Zustellung erforderlichen Zahl Abschriften des Schuldenbereinigungsplans und der Vermögensübersicht innerhalb von zwei Wochen nach Aufforderung durch das Gericht nachzureichen. [3] § 305 Abs. 3 Satz 2 gilt entsprechend. | (2) Absatz 1 steht der Anordnung von Sicherungsmaßnahmen nicht entgegen. |
(3) [1] Beantragt ein Gläubiger die Eröffnung des Verfahrens, so hat das Insolvenzgericht vor der Entscheidung über die Eröffnung dem Schuldner Gelegenheit zu geben, ebenfalls einen Antrag zu stellen. [2] Stellt der Schuldner einen Antrag, so gilt Absatz 1 auch für den Antrag des Gläubigers. [3] In diesem Fall hat der Schuldner zunächst eine außergerichtliche Einigung nach § 305 Abs. 1 Nr. 1 zu versuchen. | (3) [1] Beantragt ein Gläubiger die Eröffnung des Verfahrens, so hat das Insolvenzgericht vor der Entscheidung über die Eröffnung dem Schuldner Gelegenheit zu geben, ebenfalls einen Antrag zu stellen. [2] Stellt der Schuldner einen Antrag, so gilt Absatz 1 auch für den Antrag des Gläubigers. |
[1. Januar 1999–1. Dezember 2001]
1§ 306. Ruhen des Verfahrens.
(1) [1] Das Verfahren über den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens ruht bis zur Entscheidung über den Schuldenbereinigungsplan. [2] Dieser Zeitraum soll drei Monate nicht überschreiten.
(2) Absatz 1 steht der Anordnung von Sicherungsmaßnahmen nicht entgegen.
(3) [1] Beantragt ein Gläubiger die Eröffnung des Verfahrens, so hat das Insolvenzgericht vor der Entscheidung über die Eröffnung dem Schuldner Gelegenheit zu geben, ebenfalls einen Antrag zu stellen. [2] Stellt der Schuldner einen Antrag, so gilt Absatz 1 auch für den Antrag des Gläubigers.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Januar 1999: § 335 des Ersten Gesetzes vom 5. Oktober 1994, Art. 110 Abs. 1 des Zweiten Gesetzes vom 5. Oktober 1994.