§ 311 InsO. Aufnahme des Verfahrens über den Eröffnungsantrag

Insolvenzordnung (InsO) vom 5. Oktober 1994
[1. Januar 1999]
1§ 311. Aufnahme des Verfahrens über den Eröffnungsantrag. Werden Einwendungen gegen den Schuldenbereinigungsplan erhoben, die nicht gemäß § 309 durch gerichtliche Zustimmung ersetzt werden, so wird das Verfahren über den Eröffnungsantrag von Amts wegen wieder aufgenommen.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1999: § 335 des Ersten Gesetzes vom 5. Oktober 1994, Art. 110 Abs. 1 des Zweiten Gesetzes vom 5. Oktober 1994.

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