§ 313 InsO

Insolvenzordnung (InsO) vom 5. Oktober 1994
[1. Dezember 2001][19. Oktober 1994/1. Januar 1999]
§ 313. Treuhänder § 313. Treuhänder
(1) [1] Die Aufgaben des Insolvenzverwalters werden von dem Treuhänder (§ 292) wahrgenommen. [2] Dieser wird abweichend von § 291 Abs. 2 bereits bei der Eröffnung des Insolvenzverfahrens bestimmt. [3] Die §§ 56 bis 66 gelten entsprechend. (1) [1] Die Aufgaben des Insolvenzverwalters werden von dem Treuhänder (§ 292) wahrgenommen. [2] Dieser wird abweichend von § 291 Abs. 2 bereits bei der Eröffnung des Insolvenzverfahrens bestimmt. [3] Die §§ 56 bis 66 gelten entsprechend.
(2) [1] Zur Anfechtung von Rechtshandlungen nach den §§ 129 bis 147 ist nicht der Treuhänder, sondern jeder Insolvenzgläubiger berechtigt. [2] Aus dem Erlangten sind dem Gläubiger die ihm entstandenen Kosten vorweg zu erstatten. [3] Die Gläubigerversammlung kann den Treuhänder oder einen Gläubiger mit der Anfechtung beauftragen. [4] Hat die Gläubigerversammlung einen Gläubiger mit der Anfechtung beauftragt, so sind diesem die entstandenen Kosten, soweit sie nicht aus dem Erlangten gedeckt werden können, aus der Insolvenzmasse zu erstatten. (2) [1] Zur Anfechtung von Rechtshandlungen nach den §§ 129 bis 147 ist nicht der Treuhänder, sondern jeder Insolvenzgläubiger berechtigt. [2] Aus dem Erlangten sind dem Gläubiger die ihm entstandenen Kosten vorweg zu erstatten. [3] Hat die Gläubigerversammlung den Gläubiger mit der Anfechtung beauftragt, so sind diesem die entstandenen Kosten, soweit sie nicht aus dem Erlangten gedeckt werden können, aus der Insolvenzmasse zu erstatten.
(3) [1] Der Treuhänder ist nicht zur Verwertung von Gegenständen berechtigt, an denen Pfandrechte oder andere Absonderungsrechte bestehen. [2] Das Verwertungsrecht steht dem Gläubiger zu. [3] § 173 Abs. 2 gilt entsprechend. (3) [1] Der Treuhänder ist nicht zur Verwertung von Gegenständen berechtigt, an denen Pfandrechte oder andere Absonderungsrechte bestehen. [2] Das Verwertungsrecht steht dem Gläubiger zu.
[19. Oktober 1994/1. Januar 1999–1. Dezember 2001]
1§ 313. Treuhänder.
(1) [1] Die Aufgaben des Insolvenzverwalters werden von dem Treuhänder (§ 292) wahrgenommen. [2] Dieser wird abweichend von § 291 Abs. 2 bereits bei der Eröffnung des Insolvenzverfahrens bestimmt. [3] Die §§ 56 bis 66 gelten entsprechend.
(2) [1] Zur Anfechtung von Rechtshandlungen nach den §§ 129 bis 147 ist nicht der Treuhänder, sondern jeder Insolvenzgläubiger berechtigt. [2] Aus dem Erlangten sind dem Gläubiger die ihm entstandenen Kosten vorweg zu erstatten. [3] Hat die Gläubigerversammlung den Gläubiger mit der Anfechtung beauftragt, so sind diesem die entstandenen Kosten, soweit sie nicht aus dem Erlangten gedeckt werden können, aus der Insolvenzmasse zu erstatten.
(3) [1] Der Treuhänder ist nicht zur Verwertung von Gegenständen berechtigt, an denen Pfandrechte oder andere Absonderungsrechte bestehen. [2] Das Verwertungsrecht steht dem Gläubiger zu.
Anmerkungen:
1. 19. Oktober 1994/1. Januar 1999: § 335 des Ersten Gesetzes vom 5. Oktober 1994, Art. 110 Abs. 1, Abs. 2 S. 2 des Zweiten Gesetzes vom 5. Oktober 1994.

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