§ 318 InsO. Antragsrecht beim Gesamtgut
Insolvenzordnung (InsO) vom 5. Oktober 1994
[1. Januar 2005] | [1. Januar 1999] |
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§ 318. Antragsrecht beim Gesamtgut | § 318. Antragsrecht beim Gesamtgut |
(1) [1] Gehört der Nachlaß zum Gesamtgut einer Gütergemeinschaft, so kann sowohl der Ehegatte, der Erbe ist, als auch der Ehegatte, der nicht Erbe ist, aber das Gesamtgut allein oder mit seinem Ehegatten gemeinschaftlich verwaltet, die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über den Nachlaß beantragen. [2] Die Zustimmung des anderen Ehegatten ist nicht erforderlich. [3] Die Ehegatten behalten das Antragsrecht, wenn die Gütergemeinschaft endet. | (1) [1] Gehört der Nachlaß zum Gesamtgut einer Gütergemeinschaft, so kann sowohl der Ehegatte, der Erbe ist, als auch der Ehegatte, der nicht Erbe ist, aber das Gesamtgut allein oder mit seinem Ehegatten gemeinschaftlich verwaltet, die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über den Nachlaß beantragen. [2] Die Zustimmung des anderen Ehegatten ist nicht erforderlich. [3] Die Ehegatten behalten das Antragsrecht, wenn die Gütergemeinschaft endet. |
(2) [1] Wird der Antrag nicht von beiden Ehegatten gestellt, so ist er zulässig, wenn der Eröffnungsgrund glaubhaft gemacht wird. [2] Das Insolvenzgericht hat den anderen Ehegatten zu hören. | (2) [1] Wird der Antrag nicht von beiden Ehegatten gestellt, so ist er zulässig, wenn der Eröffnungsgrund glaubhaft gemacht wird. [2] Das Insolvenzgericht hat den anderen Ehegatten zu hören. |
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten für Lebenspartner entsprechend. |
[1. Januar 1999–1. Januar 2005]
1§ 318. Antragsrecht beim Gesamtgut.
(1) [1] Gehört der Nachlaß zum Gesamtgut einer Gütergemeinschaft, so kann sowohl der Ehegatte, der Erbe ist, als auch der Ehegatte, der nicht Erbe ist, aber das Gesamtgut allein oder mit seinem Ehegatten gemeinschaftlich verwaltet, die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über den Nachlaß beantragen. [2] Die Zustimmung des anderen Ehegatten ist nicht erforderlich. [3] Die Ehegatten behalten das Antragsrecht, wenn die Gütergemeinschaft endet.
(2) [1] Wird der Antrag nicht von beiden Ehegatten gestellt, so ist er zulässig, wenn der Eröffnungsgrund glaubhaft gemacht wird. [2] Das Insolvenzgericht hat den anderen Ehegatten zu hören.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Januar 1999: § 335 des Ersten Gesetzes vom 5. Oktober 1994, Art. 110 Abs. 1 des Zweiten Gesetzes vom 5. Oktober 1994.