§ 334 InsO. Persönliche Haftung der Ehegatten oder Lebenspartner

Insolvenzordnung (InsO) vom 5. Oktober 1994
[26. November 2015]
1§ 334. Persönliche Haftung der Ehegatten oder Lebenspartner.
(1) Die persönliche Haftung der Ehegatten oder Lebenspartner für die Verbindlichkeiten, deren Erfüllung aus dem Gesamtgut verlangt werden kann, kann während der Dauer des Insolvenzverfahrens nur vom Insolvenzverwalter oder vom Sachwalter geltend gemacht werden.
(2) Im Falle eines Insolvenzplans gilt für die persönliche Haftung der Ehegatten oder Lebenspartner § 227 Abs. 1 entsprechend.
Anmerkungen:
1. 26. November 2015: Artt. 16 Nr. 5, 33 des Gesetzes vom 20. November 2015.

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