§ 337 InsO. Arbeitsverhältnis

Insolvenzordnung (InsO) vom 5. Oktober 1994
[1. März 2012][20. März 2003]
§ 337. Arbeitsverhältnis § 337. Arbeitsverhältnis
Die Wirkungen des Insolvenzverfahrens auf ein Arbeitsverhältnis unterliegen dem Recht, das nach der Verordnung (EG) Nr. 593/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 2008 über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht (Rom I) (ABl. L 177 vom 4.7.2008, S. 6) für das Arbeitsverhältnis maßgebend ist. Die Wirkungen des Insolvenzverfahrens auf ein Arbeitsverhältnis unterliegen dem Recht, das nach dem Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche für das Arbeitsverhältnis maßgebend ist.
[20. März 2003–1. März 2012]
1§ 337. Arbeitsverhältnis. Die Wirkungen des Insolvenzverfahrens auf ein Arbeitsverhältnis unterliegen dem Recht, das nach dem Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche für das Arbeitsverhältnis maßgebend ist.
Anmerkungen:
1. 20. März 2003: Artt. 2 Nr. 1, 5 des Gesetzes vom 14. März 2003.