§ 338 InsO. Aufrechnung

Insolvenzordnung (InsO) vom 5. Oktober 1994
[20. März 2003]
1§ 338. Aufrechnung. Das Recht eines Insolvenzgläubigers zur Aufrechnung wird von der Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht berührt, wenn er nach dem für die Forderung des Schuldners maßgebenden Recht zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens zur Aufrechnung berechtigt ist.
Anmerkungen:
1. 20. März 2003: Artt. 2 Nr. 1, 5 des Gesetzes vom 14. März 2003.

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