§ 35 InsO. Begriff der Insolvenzmasse
Insolvenzordnung (InsO) vom 5. Oktober 1994
[31. Dezember 2020] | [26. Juni 2017] |
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§ 35. Begriff der Insolvenzmasse | § 35. Begriff der Insolvenzmasse |
(1) Das Insolvenzverfahren erfaßt das gesamte Vermögen, das dem Schuldner zur Zeit der Eröffnung des Verfahrens gehört und das er während des Verfahrens erlangt (Insolvenzmasse). | (1) Das Insolvenzverfahren erfaßt das gesamte Vermögen, das dem Schuldner zur Zeit der Eröffnung des Verfahrens gehört und das er während des Verfahrens erlangt (Insolvenzmasse). |
(2) [1] Übt der Schuldner eine selbstständige Tätigkeit aus oder beabsichtigt er, demnächst eine solche Tätigkeit auszuüben, hat der Insolvenzverwalter ihm gegenüber zu erklären, ob Vermögen aus der selbstständigen Tätigkeit zur Insolvenzmasse gehört und ob Ansprüche aus dieser Tätigkeit im Insolvenzverfahren geltend gemacht werden können. [2] § 295a gilt entsprechend. [3] Auf Antrag des Gläubigerausschusses oder, wenn ein solcher nicht bestellt ist, der Gläubigerversammlung ordnet das Insolvenzgericht die Unwirksamkeit der Erklärung an. | (2) [1] Übt der Schuldner eine selbstständige Tätigkeit aus oder beabsichtigt er, demnächst eine solche Tätigkeit auszuüben, hat der Insolvenzverwalter ihm gegenüber zu erklären, ob Vermögen aus der selbstständigen Tätigkeit zur Insolvenzmasse gehört und ob Ansprüche aus dieser Tätigkeit im Insolvenzverfahren geltend gemacht werden können. [2] § 295 Absatz 2 gilt entsprechend. [3] Auf Antrag des Gläubigerausschusses oder, wenn ein solcher nicht bestellt ist, der Gläubigerversammlung ordnet das Insolvenzgericht die Unwirksamkeit der Erklärung an. |
(3) [1] Der Schuldner hat den Verwalter unverzüglich über die Aufnahme oder Fortführung einer selbständigen Tätigkeit zu informieren. [2] Ersucht der Schuldner den Verwalter um die Freigabe einer solchen Tätigkeit, hat sich der Verwalter unverzüglich, spätestens nach einem Monat zu dem Ersuchen zu erklären. | (3) [1] |
(4) [1] Die Erklärung des Insolvenzverwalters ist dem Gericht gegenüber anzuzeigen. [2] Das Gericht hat die Erklärung und den Beschluss über ihre Unwirksamkeit öffentlich bekannt zu machen. | Die Erklärung des Insolvenzverwalters ist dem Gericht gegenüber anzuzeigen. [2] Das Gericht hat die Erklärung und den Beschluss über ihre Unwirksamkeit öffentlich bekannt zu machen. |
[26. Juni 2017–31. Dezember 2020]
1§ 35. Begriff der Insolvenzmasse.
2(1) Das Insolvenzverfahren erfaßt das gesamte Vermögen, das dem Schuldner zur Zeit der Eröffnung des Verfahrens gehört und das er während des Verfahrens erlangt (Insolvenzmasse).
3(2) [1] Übt der Schuldner eine selbstständige Tätigkeit aus oder beabsichtigt er, demnächst eine solche Tätigkeit auszuüben, hat der Insolvenzverwalter ihm gegenüber zu erklären, ob Vermögen aus der selbstständigen Tätigkeit zur Insolvenzmasse gehört und ob Ansprüche aus dieser Tätigkeit im Insolvenzverfahren geltend gemacht werden können. 4[2] § 295 Absatz 2 gilt entsprechend. [3] Auf Antrag des Gläubigerausschusses oder, wenn ein solcher nicht bestellt ist, der Gläubigerversammlung ordnet das Insolvenzgericht die Unwirksamkeit der Erklärung an.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Januar 1999: § 335 des Ersten Gesetzes vom 5. Oktober 1994, Art. 110 Abs. 1 des Zweiten Gesetzes vom 5. Oktober 1994.
- 2. 1. Juli 2007: Artt. 1 Nr. 12 Buchst. a, 6 S. 1 des Gesetzes vom 13. April 2007.
- 3. 1. Juli 2007: Artt. 1 Nr. 12 Buchst. b, 6 S. 1 des Gesetzes vom 13. April 2007.
- 4. 26. Juni 2017: Artt. 2 Nr. 4, 9 Abs. 1 des Gesetzes vom 5. Juni 2017.
- 5. 1. Juli 2007: Artt. 1 Nr. 12 Buchst. b, 6 S. 1 des Gesetzes vom 13. April 2007.