§ 353 InsO. Vollstreckbarkeit ausländischer Entscheidungen
Insolvenzordnung (InsO) vom 5. Oktober 1994
[20. März 2003]
1§ 353. Vollstreckbarkeit ausländischer Entscheidungen.
(1) [1] Aus einer Entscheidung, die in dem ausländischen Insolvenzverfahren ergeht, findet die Zwangsvollstreckung nur statt, wenn ihre Zulässigkeit durch ein Vollstreckungsurteil ausgesprochen ist. [2] § 722 Abs. 2 und § 723 Abs. 1 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend.
(2) [1] Für die in § 343 Abs. 2 genannten Sicherungsmaßnahmen gilt Absatz 1 entsprechend. [2] Dritter Abschnitt Partikularverfahren über das Inlandsvermögen
- Anmerkungen:
- 1. 20. März 2003: Artt. 2 Nr. 1, 5 des Gesetzes vom 14. März 2003.