§ 355 InsO. Restschuldbefreiung. Insolvenzplan

Insolvenzordnung (InsO) vom 5. Oktober 1994
[20. März 2003]
1§ 355. Restschuldbefreiung. Insolvenzplan.
(1) Im Partikularverfahren sind die Vorschriften über die Restschuldbefreiung nicht anzuwenden.
(2) Ein Insolvenzplan, in dem eine Stundung, ein Erlass oder sonstige Einschränkungen der Rechte der Gläubiger vorgesehen sind, kann in diesem Verfahren nur bestätigt werden, wenn alle betroffenen Gläubiger dem Plan zugestimmt haben.
Anmerkungen:
1. 20. März 2003: Artt. 2 Nr. 1, 5 des Gesetzes vom 14. März 2003.

Umfeld von § 355 InsO

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§ 355 InsO. Restschuldbefreiung. Insolvenzplan

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