§ 36 InsO. Unpfändbare Gegenstände

Insolvenzordnung (InsO) vom 5. Oktober 1994
[1. Juli 2010][31. März 2007]
§ 36. Unpfändbare Gegenstände § 36. Unpfändbare Gegenstände
(1) [1] Gegenstände, die nicht der Zwangsvollstreckung unterliegen, gehören nicht zur Insolvenzmasse. [2] Die §§ 850, 850a, 850c, 850e, 850f Abs. 1, §§ 850g bis 850l, 851c und 851d der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. (1) [1] Gegenstände, die nicht der Zwangsvollstreckung unterliegen, gehören nicht zur Insolvenzmasse. [2] Die §§ 850, 850a, 850c, 850e, 850f Abs. 1, §§ 850g bis 850i, 851c und 851d der Zivilprozessordnung gelten entsprechend.
(2) Zur Insolvenzmasse gehören jedoch (2) Zur Insolvenzmasse gehören jedoch
1. die Geschäftsbücher des Schuldners; gesetzliche Pflichten zur Aufbewahrung von Unterlagen bleiben unberührt; 1. die Geschäftsbücher des Schuldners; gesetzliche Pflichten zur Aufbewahrung von Unterlagen bleiben unberührt;
2. die Sachen, die nach § 811 Abs. 1 Nr. 4 und 9 der Zivilprozeßordnung nicht der Zwangsvollstreckung unterliegen. 2. die Sachen, die nach § 811 Abs. 1 Nr. 4 und 9 der Zivilprozeßordnung nicht der Zwangsvollstreckung unterliegen.
(3) Sachen, die zum gewöhnlichen Hausrat gehören und im Haushalt des Schuldners gebraucht werden, gehören nicht zur Insolvenzmasse, wenn ohne weiteres ersichtlich ist, daß durch ihre Verwertung nur ein Erlös erzielt werden würde, der zu dem Wert außer allem Verhältnis steht. (3) Sachen, die zum gewöhnlichen Hausrat gehören und im Haushalt des Schuldners gebraucht werden, gehören nicht zur Insolvenzmasse, wenn ohne weiteres ersichtlich ist, daß durch ihre Verwertung nur ein Erlös erzielt werden würde, der zu dem Wert außer allem Verhältnis steht.
(4) [1] Für Entscheidungen, ob ein Gegenstand nach den in Absatz 1 Satz 2 genannten Vorschriften der Zwangsvollstreckung unterliegt, ist das Insolvenzgericht zuständig. [2] Anstelle eines Gläubigers ist der Insolvenzverwalter antragsberechtigt. [3] Für das Eröffnungsverfahren gelten die Sätze 1 und 2 entsprechend. (4) [1] Für Entscheidungen, ob ein Gegenstand nach den in Absatz 1 Satz 2 genannten Vorschriften der Zwangsvollstreckung unterliegt, ist das Insolvenzgericht zuständig. [2] Anstelle eines Gläubigers ist der Insolvenzverwalter antragsberechtigt. [3] Für das Eröffnungsverfahren gelten die Sätze 1 und 2 entsprechend.
[31. März 2007–1. Juli 2010]
1§ 36. Unpfändbare Gegenstände.
2(1) [1] Gegenstände, die nicht der Zwangsvollstreckung unterliegen, gehören nicht zur Insolvenzmasse. 3[2] Die §§ 850, 850a, 850c, 850e, 850f Abs. 1, §§ 850g bis 850i, 851c und 851d der Zivilprozessordnung gelten entsprechend.
(2) Zur Insolvenzmasse gehören jedoch
  • 1. die Geschäftsbücher des Schuldners; gesetzliche Pflichten zur Aufbewahrung von Unterlagen bleiben unberührt;
  • 42. die Sachen, die nach § 811 Abs. 1 Nr. 4 und 9 der Zivilprozeßordnung nicht der Zwangsvollstreckung unterliegen.
(3) Sachen, die zum gewöhnlichen Hausrat gehören und im Haushalt des Schuldners gebraucht werden, gehören nicht zur Insolvenzmasse, wenn ohne weiteres ersichtlich ist, daß durch ihre Verwertung nur ein Erlös erzielt werden würde, der zu dem Wert außer allem Verhältnis steht.
5(4) [1] Für Entscheidungen, ob ein Gegenstand nach den in Absatz 1 Satz 2 genannten Vorschriften der Zwangsvollstreckung unterliegt, ist das Insolvenzgericht zuständig. [2] Anstelle eines Gläubigers ist der Insolvenzverwalter antragsberechtigt. [3] Für das Eröffnungsverfahren gelten die Sätze 1 und 2 entsprechend.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1999: § 335 des Ersten Gesetzes vom 5. Oktober 1994, Art. 110 Abs. 1 des Zweiten Gesetzes vom 5. Oktober 1994.
2. 1. Dezember 2001: Artt. 1 Nr. 6a Buchst. a, 10 S. 1 des Gesetzes vom 26. Oktober 2001.
3. 31. März 2007: Artt. 2, 4 des Gesetzes vom 26. März 2007.
4. 1. Januar 1999: Artt. 2 Nr. 3, 12 des Gesetzes vom 19. Dezember 1998.
5. 1. Dezember 2001: Artt. 1 Nr. 6a Buchst. b, 10 S. 1 des Gesetzes vom 26. Oktober 2001.

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