§ 3b InsO. Fortbestehen des Gruppen-Gerichtsstands

Insolvenzordnung (InsO) vom 5. Oktober 1994
[21. April 2018]
1§ 3b. Fortbestehen des Gruppen-Gerichtsstands. Ein nach § 3a begründeter Gruppen-Gerichtsstand bleibt von der Nichteröffnung, Aufhebung oder Einstellung des Insolvenzverfahrens über den antragstellenden Schuldner unberührt, solange an diesem Gerichtsstand ein Verfahren über einen anderen gruppenangehörigen Schuldner anhängig ist.
Anmerkungen:
1. 21. April 2018: Artt. 1 Nr. 2, 10 des Gesetzes vom 13. April 2017.

Umfeld von § 3b InsO

§ 3a InsO. Gruppen-Gerichtsstand

§ 3b InsO. Fortbestehen des Gruppen-Gerichtsstands

§ 3c InsO. Zuständigkeit für Gruppen-Folgeverfahren