§ 3c InsO. Zuständigkeit für Gruppen-Folgeverfahren

Insolvenzordnung (InsO) vom 5. Oktober 1994
[1. Januar 2021][21. April 2018]
§ 3c. Zuständigkeit für Gruppen-Folgeverfahren § 3c. Zuständigkeit für Gruppen-Folgeverfahren
(1) Am Gericht des Gruppen-Gerichtsstands ist für Gruppen-Folgeverfahren die Abteilung zuständig, die für das Verfahren zuständig ist, in dem der Gruppen-Gerichtsstand begründet wurde. (1) Am Gericht des Gruppen-Gerichtsstands ist für Gruppen-Folgeverfahren der Richter zuständig, der für das Verfahren zuständig ist, in dem der Gruppen-Gerichtsstand begründet wurde.
(2) Der Antrag auf Eröffnung eines Gruppen-Folgeverfahrens kann auch bei dem nach § 3 Absatz 1 zuständigen Gericht gestellt werden. (2) Der Antrag auf Eröffnung eines Gruppen-Folgeverfahrens kann auch bei dem nach § 3 Absatz 1 zuständigen Gericht gestellt werden.
[21. April 2018–1. Januar 2021]
1§ 3c. Zuständigkeit für Gruppen-Folgeverfahren.
(1) Am Gericht des Gruppen-Gerichtsstands ist für Gruppen-Folgeverfahren der Richter zuständig, der für das Verfahren zuständig ist, in dem der Gruppen-Gerichtsstand begründet wurde.
(2) Der Antrag auf Eröffnung eines Gruppen-Folgeverfahrens kann auch bei dem nach § 3 Absatz 1 zuständigen Gericht gestellt werden.
Anmerkungen:
1. 21. April 2018: Artt. 1 Nr. 2, 10 des Gesetzes vom 13. April 2017.

Umfeld von § 3c InsO

§ 3b InsO. Fortbestehen des Gruppen-Gerichtsstands

§ 3c InsO. Zuständigkeit für Gruppen-Folgeverfahren

§ 3d InsO. Verweisung an den Gruppen-Gerichtsstand