§ 4 InsO. Anwendbarkeit der Zivilprozeßordnung

Insolvenzordnung (InsO) vom 5. Oktober 1994
[1. Januar 2021]
1§ 4. Anwendbarkeit der Zivilprozeßordnung. [1] Für das Insolvenzverfahren gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung entsprechend. 2[2] § 128a der Zivilprozessordnung gilt mit der Maßgabe, dass bei Gläubigerversammlungen sowie sonstigen Versammlungen und Terminen die Beteiligten in der Ladung auf die Verpflichtung hinzuweisen sind, wissentliche Ton- und Bildaufzeichnungen zu unterlassen und durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass Dritte die Ton- und Bildübertragung nicht wahrnehmen können.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1999: § 335 des Ersten Gesetzes vom 5. Oktober 1994, Art. 110 Abs. 1 des Zweiten Gesetzes vom 5. Oktober 1994.
2. 1. Januar 2021: Artt. 5 Nr. 4, 25 Abs. 1 des Ersten Gesetzes vom 22. Dezember 2020.

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