§ 59 InsO. Entlassung des Insolvenzverwalters

Insolvenzordnung (InsO) vom 5. Oktober 1994
[1. Januar 2021]
1§ 59. Entlassung des Insolvenzverwalters.
(1) [1] Das Insolvenzgericht kann den Insolvenzverwalter aus wichtigem Grund aus dem Amt entlassen. 2[2] Die Entlassung kann von Amts wegen oder auf Antrag des Verwalters, des Schuldners, des Gläubigerausschusses, der Gläubigerversammlung oder eines Insolvenzgläubigers erfolgen. 3[3] Auf Antrag des Schuldners oder eines Insolvenzgläubigers erfolgt die Entlassung nur, wenn dies innerhalb von sechs Monaten nach der Bestellung beantragt wird und der Verwalter nicht unabhängig ist; dies ist von dem Antragsteller glaubhaft zu machen. 4[4] Vor der Entscheidung des Gerichts ist der Verwalter zu hören.
(2) [1] Gegen die Entlassung steht dem Verwalter die sofortige Beschwerde zu. 5[2] Gegen die Ablehnung des Antrags steht dem Antragsteller die sofortige Beschwerde zu. 6[3] Hat die Gläubigerversammlung den Antrag gestellt, steht auch jedem Insolvenzgläubiger die sofortige Beschwerde zu.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1999: § 335 des Ersten Gesetzes vom 5. Oktober 1994, Art. 110 Abs. 1 des Zweiten Gesetzes vom 5. Oktober 1994.
2. 1. Januar 2021: Artt. 5 Nr. 17 Buchst. a, 25 Abs. 1 des Ersten Gesetzes vom 22. Dezember 2020.
3. 1. Januar 2021: Artt. 5 Nr. 17 Buchst. a, 25 Abs. 1 des Ersten Gesetzes vom 22. Dezember 2020.
4. 1. Januar 2021: Artt. 5 Nr. 17 Buchst. a, 25 Abs. 1 des Ersten Gesetzes vom 22. Dezember 2020.
5. 1. Januar 2021: Artt. 5 Nr. 17 Buchst. b, 25 Abs. 1 des Ersten Gesetzes vom 22. Dezember 2020.
6. 1. Januar 2021: Artt. 5 Nr. 17 Buchst. b, 25 Abs. 1 des Ersten Gesetzes vom 22. Dezember 2020.

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