§ 73 InsO. Vergütung der Mitglieder des Gläubigerausschusses

Insolvenzordnung (InsO) vom 5. Oktober 1994
[1. Dezember 2001][1. Januar 1999]
§ 73. Vergütung der Mitglieder des Gläubigerausschusses § 73. Vergütung der Mitglieder des Gläubigerausschusses
(1) [1] Die Mitglieder des Gläubigerausschusses haben Anspruch auf Vergütung für ihre Tätigkeit und auf Erstattung angemessener Auslagen. [2] Dabei ist dem Zeitaufwand und dem Umfang der Tätigkeit Rechnung zu tragen. (1) [1] Die Mitglieder des Gläubigerausschusses haben Anspruch auf Vergütung für ihre Tätigkeit und auf Erstattung angemessener Auslagen. [2] Dabei ist dem Zeitaufwand und dem Umfang der Tätigkeit Rechnung zu tragen.
(2) § 63 Abs. 2 sowie die §§ 64 und 65 gelten entsprechend. (2) Die §§ 64 und 65 gelten entsprechend.
[1. Januar 1999–1. Dezember 2001]
1§ 73. Vergütung der Mitglieder des Gläubigerausschusses.
(1) [1] Die Mitglieder des Gläubigerausschusses haben Anspruch auf Vergütung für ihre Tätigkeit und auf Erstattung angemessener Auslagen. [2] Dabei ist dem Zeitaufwand und dem Umfang der Tätigkeit Rechnung zu tragen.
(2) Die §§ 64 und 65 gelten entsprechend.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1999: § 335 des Ersten Gesetzes vom 5. Oktober 1994, Art. 110 Abs. 1 des Zweiten Gesetzes vom 5. Oktober 1994.

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