§ 77 InsO. Feststellung des Stimmrechts

Insolvenzordnung (InsO) vom 5. Oktober 1994
[1. Januar 1999]
1§ 77. Feststellung des Stimmrechts.
(1) [1] Ein Stimmrecht gewähren die Forderungen, die angemeldet und weder vom Insolvenzverwalter noch von einem stimmberechtigten Gläubiger bestritten worden sind. [2] Nachrangige Gläubiger sind nicht stimmberechtigt.
(2) [1] Die Gläubiger, deren Forderungen bestritten werden, sind stimmberechtigt, soweit sich in der Gläubigerversammlung der Verwalter und die erschienenen stimmberechtigten Gläubiger über das Stimmrecht geeinigt haben. [2] Kommt es nicht zu einer Einigung, so entscheidet das Insolvenzgericht. [3] Es kann seine Entscheidung auf den Antrag des Verwalters oder eines in der Gläubigerversammlung erschienenen Gläubigers ändern.
(3) Absatz 2 gilt entsprechend
  • 1. für die Gläubiger aufschiebend bedingter Forderungen;
  • 2. für die absonderungsberechtigten Gläubiger.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1999: § 335 des Ersten Gesetzes vom 5. Oktober 1994, Art. 110 Abs. 1 des Zweiten Gesetzes vom 5. Oktober 1994.