§ 8 InsO. Zustellungen

Insolvenzordnung (InsO) vom 5. Oktober 1994
[1. April 2005–1. Juli 2007]
1§ 8. Zustellungen.
(1) [1] Die Zustellungen geschehen von Amts wegen. [2] Sie können durch Aufgabe zur Post erfolgen. 2[3] Einer Beglaubigung des zuzustellenden Dokuments bedarf es nicht.
(2) [1] An Personen, deren Aufenthalt unbekannt ist, wird nicht zugestellt. [2] Haben sie einen zur Entgegennahme von Zustellungen berechtigten Vertreter, so wird dem Vertreter zugestellt.
(3) Das Insolvenzgericht kann den Insolvenzverwalter beauftragen, die Zustellungen durchzuführen.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1999: § 335 des Ersten Gesetzes vom 5. Oktober 1994, Art. 110 Abs. 1 des Zweiten Gesetzes vom 5. Oktober 1994.
2. 1. April 2005: Artt. 9 Nr. 1, 16 Abs. 1 des Gesetzes vom 22. März 2005.

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