§ 80 InsO. Übergang des Verwaltungs- und Verfügungsrechts

Insolvenzordnung (InsO) vom 5. Oktober 1994
[1. Januar 1999]
1§ 80. Übergang des Verwaltungs- und Verfügungsrechts.
(1) Durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens geht das Recht des Schuldners, das zur Insolvenzmasse gehörende Vermögen zu verwalten und über es zu verfügen, auf den Insolvenzverwalter über.
(2) [1] Ein gegen den Schuldner bestehendes Veräußerungsverbot, das nur den Schutz bestimmter Personen bezweckt (§§ 135, 136 des Bürgerlichen Gesetzbuchs), hat im Verfahren keine Wirkung. [2] Die Vorschriften über die Wirkungen einer Pfändung oder einer Beschlagnahme im Wege der Zwangsvollstreckung bleiben unberührt.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1999: § 335 des Ersten Gesetzes vom 5. Oktober 1994, Art. 110 Abs. 1 des Zweiten Gesetzes vom 5. Oktober 1994.

Umfeld von § 80 InsO

§ 79 InsO. Unterrichtung der Gläubigerversammlung

§ 80 InsO. Übergang des Verwaltungs- und Verfügungsrechts

§ 81 InsO. Verfügungen des Schuldners