§ 38 IntErbRVG. Änderung oder Widerruf eines Europäischen Nachlasszeugnisses

Internationales Erbrechtsverfahrensgesetz (IntErbRVG) vom 29. Juni 2015
[17. August 2015]
1§ 38. Änderung oder Widerruf eines Europäischen Nachlasszeugnisses. [1] Das Gericht hat ein unrichtiges Europäisches Nachlasszeugnis auf Antrag zu ändern oder zu widerrufen. [2] Der Widerruf hat auch von Amts wegen zu erfolgen. [3] Das Gericht hat über die Kosten des Verfahrens zu entscheiden.
Anmerkungen:
1. 17. August 2015: Artt. 1, 22 Abs. 1 des Gesetzes vom 29. Juni 2015.

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