§ 39 IntErbRVG. Art der Entscheidung

Internationales Erbrechtsverfahrensgesetz (IntErbRVG) vom 29. Juni 2015
[17. August 2015]
1§ 39. Art der Entscheidung.
(1) [1] Liegen die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Europäischen Nachlasszeugnisses vor, entscheidet das Gericht durch Ausstellung der Urschrift eines Europäischen Nachlasszeugnisses. [2] Liegen die Voraussetzungen für die Erteilung einer beglaubigten Abschrift oder für die Verlängerung der Gültigkeitsfrist einer beglaubigten Abschrift vor, entscheidet das Gericht durch Erteilung einer beglaubigten Abschrift oder durch Verlängerung der Gültigkeitsfrist einer beglaubigten Abschrift. [3] Im Übrigen entscheidet das Gericht durch Beschluss.
(2) Für die Ausstellung eines Europäischen Nachlasszeugnisses und die Erteilung einer beglaubigten Abschrift ist das Formblatt nach Artikel 67 Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Artikel 81 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 650/2012 zu verwenden.
Anmerkungen:
1. 17. August 2015: Artt. 1, 22 Abs. 1 des Gesetzes vom 29. Juni 2015.