§ 110 JGG. Vollstreckung und Vollzug

Jugendgerichtsgesetz vom 4. August 1953
[23. Dezember 1971/25. Dezember 1971][1. Oktober 1953]
§ 110. Vollstreckung und Vollzug § 110. Vollstreckung und Vollzug
(1) Die Vorschriften über die Vollstreckung und den Vollzug bei Jugendlichen (§§ 82 bis 93a) gelten für Heranwachsende entsprechend, soweit der Richter Jugendstrafrecht angewendet (§ 105) und nach diesem Gesetz zulässige Maßnahmen oder Jugendstrafe verhängt hat. (1) Die Vorschriften über die Vollstreckung und den Vollzug bei Jugendlichen (§§ 82 bis 93) gelten für Heranwachsende entsprechend, soweit der Richter Jugendstrafrecht angewendet (§ 105) und nach diesem Gesetz zulässige Maßnahmen oder Jugendstrafe verhängt hat.
(2) § 93 ist entsprechend anzuwenden, solange der Heranwachsende das einundzwanzigste Lebensjahr noch nicht vollendet hat. (2) § 93 ist entsprechend anzuwenden, solange der Heranwachsende das einundzwanzigste Lebensjahr noch nicht vollendet hat.
[1. Oktober 1953–23. Dezember 1971/25. Dezember 1971]
1§ 110. Vollstreckung und Vollzug.
(1) Die Vorschriften über die Vollstreckung und den Vollzug bei Jugendlichen (§§ 82 bis 93) gelten für Heranwachsende entsprechend, soweit der Richter Jugendstrafrecht angewendet (§ 105) und nach diesem Gesetz zulässige Maßnahmen oder Jugendstrafe verhängt hat.
(2) § 93 ist entsprechend anzuwenden, solange der Heranwachsende das einundzwanzigste Lebensjahr noch nicht vollendet hat.
Anmerkungen:
1. 1. Oktober 1953: § 124 des Gesetzes vom 4. August 1953.

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