§ 112a JGG. Anwendung des Jugendstrafrechts
Jugendgerichtsgesetz vom 4. August 1953
[15. Dezember 2010]
1§ 112a. Anwendung des Jugendstrafrechts. Das Jugendstrafrecht (§§ 3 bis 32, 105) gilt für die Dauer des Wehrdienstverhältnisses eines Jugendlichen oder Heranwachsenden mit folgenden Abweichungen:
- 21. Hilfe zur Erziehung im Sinne des § 12 darf nicht angeordnet werden.
- 32. (weggefallen)
- 43. [1] Bei der Erteilung von Weisungen und Auflagen soll der Richter die Besonderheiten des Wehrdienstes berücksichtigen. [2] Weisungen und Auflagen, die bereits erteilt sind, soll er diesen Besonderheiten anpassen.
- 4. [1] Als ehrenamtlicher Bewährungshelfer kann ein Soldat bestellt werden. 5[2] Er untersteht bei seiner Tätigkeit (§ 25 Satz 2) nicht den Anweisungen des Richters.
- 5. [1] Von der Überwachung durch einen Bewährungshelfer, der nicht Soldat ist, sind Angelegenheiten ausgeschlossen, für welche die militärischen Vorgesetzten des Jugendlichen oder Heranwachsenden zu sorgen haben. [2] Maßnahmen des Disziplinarvorgesetzten haben den Vorrang.
- Anmerkungen:
- 1. 30. April 1957: Artt. 1 Nr. 1, 8 Abs. 1 des Gesetzes vom 30. März 1957.
- 2. 1. Januar 1991: Artt. 6 Nr. 13, 24 S. 1 des Gesetzes vom 26. Juni 1990.
- 3. 15. Dezember 2010: Artt. 52 Nr. 2, 112 des Gesetzes vom 8. Dezember 2010.
- 4. 1. Januar 1975: Artt. 26 Nr. 52 Buchst. a, 326 Abs. 1 des Gesetzes vom 2. März 1974.
- 5. 1. Januar 1975: Artt. 26 Nr. 52 Buchst. b, 326 Abs. 1 des Gesetzes vom 2. März 1974.