§ 112d JGG. Anhörung des Disziplinarvorgesetzten

Jugendgerichtsgesetz vom 4. August 1953
[15. Dezember 2010]
1§ 112d. Anhörung des Disziplinarvorgesetzten. Bevor der Richter oder der Vollstreckungsleiter einem Soldaten der Bundeswehr Weisungen oder Auflagen erteilt, von der Vollstreckung des Jugendarrestes nach § 112c Absatz 1 absieht oder einen Soldaten als Bewährungshelfer bestellt, soll er den nächsten Disziplinarvorgesetzten des Jugendlichen oder Heranwachsenden hören.
Anmerkungen:
1. 15. Dezember 2010: Artt. 52 Nr. 5, 112 des Gesetzes vom 8. Dezember 2010.