§ 23 JGG. Weisungen und Auflagen

Jugendgerichtsgesetz vom 4. August 1953
[1. Januar 1975][1. April 1970]
§ 23. Weisungen und Auflagen § 23. Bewährungsauflagen
(1) [1] Der Richter soll für die Dauer der Bewährungszeit die Lebensführung des Jugendlichen durch Weisungen erzieherisch beeinflussen. [2] Er kann dem Jugendlichen auch Auflagen erteilen. [3] Diese Anordnungen kann er auch nachträglich treffen, ändern oder aufheben. [4] Die §§ 10, 11 Abs. 3 und § 15 Abs. 1, 2, 3 Satz 2 gelten entsprechend. (1) [1] Der Richter soll für die Dauer der Bewährungszeit die Lebensführung des Jugendlichen durch Auflagen beeinflussen, die eine umfassende erzieherische Einwirkung gewährleisten. [2] Zu diesem Zweck soll er dem Jugendlichen Weisungen erteilen (§ 10) oder besondere Pflichten auferlegen (§ 15). [3] Diese Anordnungen kann er auch nachträglich treffen, ändern oder aufheben.
(2) Macht der Jugendliche Zusagen für seine künftige Lebensführung oder erbietet er sich zu angemessenen Leistungen, die der Genugtuung für das begangene Unrecht dienen, so sieht der Richter in der Regel von entsprechenden Weisungen oder Auflagen vorläufig ab, wenn die Erfüllung der Zusagen oder des Anerbietens zu erwarten ist. (2) Macht der Jugendliche Zusagen für seine künftige Lebensführung oder erbietet er sich zu angemessenen Leistungen, die der Genugtuung für das begangene Unrecht dienen, so sieht der Richter in der Regel von entsprechenden Auflagen vorläufig ab, wenn die Erfüllung der Zusagen oder des Anerbietens zu erwarten ist.
[1. April 1970–1. Januar 1975]
1§ 23. Bewährungsauflagen.
(1) [1] Der Richter soll für die Dauer der Bewährungszeit die Lebensführung des Jugendlichen durch Auflagen beeinflussen, die eine umfassende erzieherische Einwirkung gewährleisten. [2] Zu diesem Zweck soll er dem Jugendlichen Weisungen erteilen (§ 10) oder besondere Pflichten auferlegen (§ 15). [3] Diese Anordnungen kann er auch nachträglich treffen, ändern oder aufheben.
(2) Macht der Jugendliche Zusagen für seine künftige Lebensführung oder erbietet er sich zu angemessenen Leistungen, die der Genugtuung für das begangene Unrecht dienen, so sieht der Richter in der Regel von entsprechenden Auflagen vorläufig ab, wenn die Erfüllung der Zusagen oder des Anerbietens zu erwarten ist.
Anmerkungen:
1. 1. April 1970: Artt. 11 Nr. 8, 105 Nr. 2 des Gesetzes vom 25. Juni 1969.

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