§ 23 JGG. Weisungen und Auflagen

Jugendgerichtsgesetz vom 4. August 1953
[1. April 1970][1. Oktober 1953]
§ 23. Bewährungsauflagen § 23. Bewährungsauflagen
(1) [1] Der Richter soll für die Dauer der Bewährungszeit die Lebensführung des Jugendlichen durch Auflagen beeinflussen, die eine umfassende erzieherische Einwirkung gewährleisten. [2] Zu diesem Zweck soll er dem Jugendlichen Weisungen erteilen (§ 10) oder besondere Pflichten auferlegen (§ 15). [3] Diese Anordnungen kann er auch nachträglich treffen, ändern oder aufheben. [1] Der Richter soll für die Dauer der Bewährungszeit die Lebensführung des Jugendlichen durch Auflagen beeinflussen, die eine umfassende erzieherische Einwirkung gewährleisten. [2] Zu diesem Zweck soll er dem Jugendlichen Weisungen erteilen (§ 10) oder besondere Pflichten auferlegen (§ 15). [3] Diese Anordnungen kann er auch nachträglich treffen, ändern oder aufheben.
(2) Macht der Jugendliche Zusagen für seine künftige Lebensführung oder erbietet er sich zu angemessenen Leistungen, die der Genugtuung für das begangene Unrecht dienen, so sieht der Richter in der Regel von entsprechenden Auflagen vorläufig ab, wenn die Erfüllung der Zusagen oder des Anerbietens zu erwarten ist.
[1. Oktober 1953–1. April 1970]
1§ 23. Bewährungsauflagen. [1] Der Richter soll für die Dauer der Bewährungszeit die Lebensführung des Jugendlichen durch Auflagen beeinflussen, die eine umfassende erzieherische Einwirkung gewährleisten. [2] Zu diesem Zweck soll er dem Jugendlichen Weisungen erteilen (§ 10) oder besondere Pflichten auferlegen (§ 15). [3] Diese Anordnungen kann er auch nachträglich treffen, ändern oder aufheben.
Anmerkungen:
1. 1. Oktober 1953: § 124 des Gesetzes vom 4. August 1953.

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