§ 24 JGG. Bewährungshilfe
Jugendgerichtsgesetz vom 4. August 1953
    [1. Dezember 1990]
    1§ 24. 2Bewährungshilfe. 
        
            (1) 3[1] Der Richter unterstellt den Jugendlichen in der Bewährungszeit für höchstens zwei Jahre der Aufsicht und Leitung eines hauptamtlichen Bewährungshelfers. [2] Er kann ihn auch einem ehrenamtlichen Bewährungshelfer unterstellen, wenn dies aus Gründen der Erziehung zweckmäßig erscheint. 4[3] § 22 Abs. 2 Satz 1 gilt entsprechend.
        
        
            5(2) [1] Der Richter kann eine nach Absatz 1 getroffene Entscheidung vor Ablauf der Unterstellungszeit ändern oder aufheben; er kann auch die Unterstellung des Jugendlichen in der Bewährungszeit erneut anordnen. [2] Dabei kann das in Absatz 1 Satz 1 bestimmte Höchstmaß überschritten werden.
        
        
            6(3) [1] Der Bewährungshelfer steht dem Jugendlichen helfend und betreuend zur Seite. [2] Er überwacht im Einvernehmen mit dem Richter die Erfüllung der Weisungen, Auflagen, Zusagen und Anerbieten. [3] Der Bewährungshelfer soll die Erziehung des Jugendlichen fördern und möglichst mit dem Erziehungsberechtigten und dem gesetzlichen Vertreter vertrauensvoll zusammenwirken. [4] Er hat bei der Ausübung seines Amtes das Recht auf Zutritt zu dem Jugendlichen. 7[5] Er kann von dem Erziehungsberechtigten, dem gesetzlichen Vertreter, der Schule, dem Ausbildenden Auskunft über die Lebensführung des Jugendlichen verlangen.
        
    
- Anmerkungen:
 - 1. 1. April 1970: Artt. 11 Nr. 9, 105 Nr. 2 des Gesetzes vom 25. Juni 1969.
 - 2. 1. Januar 1975: Artt. 26 Nr. 15 Buchst. a, 326 Abs. 1 des Gesetzes vom 2. März 1974.
 - 3. 1. Dezember 1990: Artt. 1 Nr. 8 Buchst. a, 8 Abs. 1 des Gesetzes vom 30. August 1990.
 - 4. 1. Dezember 1990: Artt. 1 Nr. 8 Buchst. b, 8 Abs. 1 des Gesetzes vom 30. August 1990.
 - 5. 1. Dezember 1990: Artt. 1 Nr. 8 Buchst. c, 8 Abs. 1 des Gesetzes vom 30. August 1990.
 - 6. 1. Dezember 1990: Artt. 1 Nr. 8 Buchst. d, 8 Abs. 1 des Gesetzes vom 30. August 1990.
 - 7. 1. Dezember 1990: Artt. 1 Nr. 8 Buchst. e, 8 Abs. 1 des Gesetzes vom 30. August 1990.