§ 24 JGG. Bewährungshilfe

Jugendgerichtsgesetz vom 4. August 1953
[1. April 1970][1. Oktober 1953]
§ 24. Bewährungsaufsicht und Bewährungshilfe § 24. Bewährungsaufsicht und Bewährungshilfe
(1) [1] Der Richter unterstellt den Jugendlichen für die Dauer der Bewährungszeit der Aufsicht und (1) Die Lebensführung des Jugendlichen während der Bewährungszeit und die Erfüllung der richterlichen Auflagen überwacht ein hauptamtlicher Bewährungshelfer, der unter der Aufsicht des Richters steht und diesem verantwortlich ist.
Leitung eines hauptamtlichen Bewährungshelfers. [2] Er kann ihn auch einem ehrenamtlichen Bewährungshelfer unterstellen, wenn dies aus Gründen der Erziehung zweckmäßig erscheint. (2) Der Richter kann auch einen ehrenamtlichen Bewährungshelfer bestellen, wenn dies aus Gründen der Erziehung zweckmäßig erscheint oder wenn in dem Bezirk des Jugendgerichts ein hauptamtlicher Helfer nicht angestellt worden ist.
(2) [1] Der Bewährungshelfer steht dem Jugendlichen helfend und betreuend zur Seite. [2] Er überwacht im Einvernehmen mit dem Richter die Erfüllung der Auflagen, Zusagen und Anerbieten. [3] Der Bewährungshelfer soll die Erziehung des Jugendlichen fördern und möglichst mit dem Erziehungsberechtigten und dem gesetzlichen Vertreter vertrauensvoll zusammenwirken. [4] Er hat bei der Ausübung seines Amtes das Recht auf Zutritt zu dem Jugendlichen. [5] Er kann von dem Erziehungsberechtigten, dem gesetzlichen Vertreter, der Schule, dem Lehrherrn oder dem sonstigen Leiter der Berufsausbildung Auskunft über die Lebensführung des Jugendlichen verlangen. (3) [1] Der Bewährungshelfer soll dem Jugendlichen während der Bewährungszeit helfend und betreuend zur Seite stehen, seine Erziehung fördern und möglichst mit dem Erziehungsberechtigten und dem gesetzlichen Vertreter vertrauensvoll zusammenwirken. [2] Er hat bei der Ausübung seines Amtes das Recht auf Zutritt zu dem Jugendlichen. [3] Er kann von dem Erziehungsberechtigten, dem gesetzlichen Vertreter, der Schule, dem Lehrherrn oder dem sonstigen Leiter der Berufsausbildung Auskunft über die Lebensführung des Jugendlichen verlangen.
[1. Oktober 1953–1. April 1970]
1§ 24. Bewährungsaufsicht und Bewährungshilfe.
(1) Die Lebensführung des Jugendlichen während der Bewährungszeit und die Erfüllung der richterlichen Auflagen überwacht ein hauptamtlicher Bewährungshelfer, der unter der Aufsicht des Richters steht und diesem verantwortlich ist.
(2) Der Richter kann auch einen ehrenamtlichen Bewährungshelfer bestellen, wenn dies aus Gründen der Erziehung zweckmäßig erscheint oder wenn in dem Bezirk des Jugendgerichts ein hauptamtlicher Helfer nicht angestellt worden ist.
(3) [1] Der Bewährungshelfer soll dem Jugendlichen während der Bewährungszeit helfend und betreuend zur Seite stehen, seine Erziehung fördern und möglichst mit dem Erziehungsberechtigten und dem gesetzlichen Vertreter vertrauensvoll zusammenwirken. [2] Er hat bei der Ausübung seines Amtes das Recht auf Zutritt zu dem Jugendlichen. [3] Er kann von dem Erziehungsberechtigten, dem gesetzlichen Vertreter, der Schule, dem Lehrherrn oder dem sonstigen Leiter der Berufsausbildung Auskunft über die Lebensführung des Jugendlichen verlangen.
Anmerkungen:
1. 1. Oktober 1953: § 124 des Gesetzes vom 4. August 1953.