§ 29 JGG. Bewährungshilfe

Jugendgerichtsgesetz vom 4. August 1953
[1. Dezember 1990]
1§ 29. Bewährungshilfe. [1] Der Jugendliche wird für die Dauer oder einen Teil der Bewährungszeit der Aufsicht und Leitung eines Bewährungshelfers unterstellt. [2] Die §§ 23, 24 Abs. 1 Satz 1 und 2, Abs. 2 und 3 und die §§ 25, 28 Abs. 2 Satz 1 sind entsprechend anzuwenden.
Anmerkungen:
1. 1. Dezember 1990: Artt. 1 Nr. 11, 8 Abs. 1 des Gesetzes vom 30. August 1990.