§ 29 JGG. Bewährungshilfe
Jugendgerichtsgesetz vom 4. August 1953
[1. Dezember 1990] | [1. Januar 1975] |
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§ 29. Bewährungshilfe | § 29. Bewährungshilfe |
[1] Der Jugendliche wird für die Dauer oder einen Teil der Bewährungszeit der Aufsicht und Leitung eines Bewährungshelfers unterstellt. [2] Die §§ 23, 24 Abs. 1 Satz 1 und 2, Abs. 2 und 3 und die §§ 25, 28 Abs. 2 Satz 1 sind entsprechend anzuwenden. | [1] Der Jugendliche wird für die Dauer der Bewährungszeit der Aufsicht und Leitung eines Bewährungshelfers unterstellt. [2] Die §§ 23 bis 25 sind anzuwenden. |
[1. Januar 1975–1. Dezember 1990]
1§ 29. 2Bewährungshilfe. 3[1] Der Jugendliche wird für die Dauer der Bewährungszeit der Aufsicht und Leitung eines Bewährungshelfers unterstellt. [2] Die §§ 23 bis 25 sind anzuwenden.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Oktober 1953: § 124 des Gesetzes vom 4. August 1953.
- 2. 1. Januar 1975: Artt. 26 Nr. 18 Buchst. a, 326 Abs. 1 des Gesetzes vom 2. März 1974.
- 3. 1. Januar 1975: Artt. 26 Nr. 18 Buchst. b, 326 Abs. 1 des Gesetzes vom 2. März 1974.