§ 33a JGG. Besetzung des Jugendschöffengerichts
Jugendgerichtsgesetz vom 4. August 1953
    [1. Januar 2012]
    1§ 33a. 2Besetzung des Jugendschöffengerichts. 
        
            (1) [1] Das Jugendschöffengericht besteht aus dem Jugendrichter als Vorsitzenden und zwei Jugendschöffen. [2] Als Jugendschöffen sollen zu jeder Hauptverhandlung ein Mann und eine Frau herangezogen werden.
        
        (2) Bei Entscheidungen außerhalb der Hauptverhandlung wirken die Jugendschöffen nicht mit.
    
- Anmerkungen:
 - 1. 1. März 1993: Artt. 7 Nr. 2, 15 Abs. 1 des Gesetzes vom 11. Januar 1993.
 - 2. 1. Januar 2012: Artt. 3 Nr. 1, 5 S. 1 des Gesetzes vom 6. Dezember 2011.