§ 33a JGG. Besetzung des Jugendschöffengerichts
Jugendgerichtsgesetz vom 4. August 1953
| [1. Januar 2012] | [1. März 1993] | 
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| § 33a. Besetzung des Jugendschöffengerichts | § 33a | 
| (1) [1] Das Jugendschöffengericht besteht aus dem Jugendrichter als Vorsitzenden und zwei Jugendschöffen. [2] Als Jugendschöffen sollen zu jeder Hauptverhandlung ein Mann und eine Frau herangezogen werden. | (1) [1] Das Jugendschöffengericht besteht aus dem Jugendrichter als Vorsitzenden und zwei Jugendschöffen. [2] Als Jugendschöffen sollen zu jeder Hauptverhandlung ein Mann und eine Frau herangezogen werden. | 
| (2) Bei Entscheidungen außerhalb der Hauptverhandlung wirken die Jugendschöffen nicht mit. | (2) Bei Entscheidungen außerhalb der Hauptverhandlung wirken die Jugendschöffen nicht mit. | 
    [1. März 1993–1. Januar 2012]
    1§ 33a. 
        
            (1) [1] Das Jugendschöffengericht besteht aus dem Jugendrichter als Vorsitzenden und zwei Jugendschöffen. [2] Als Jugendschöffen sollen zu jeder Hauptverhandlung ein Mann und eine Frau herangezogen werden.
        
        (2) Bei Entscheidungen außerhalb der Hauptverhandlung wirken die Jugendschöffen nicht mit.
    
- Anmerkungen:
 - 1. 1. März 1993: Artt. 7 Nr. 2, 15 Abs. 1 des Gesetzes vom 11. Januar 1993.