§ 33a JGG. Besetzung des Jugendschöffengerichts
Jugendgerichtsgesetz vom 4. August 1953
[1. Januar 2012] | [1. März 1993] |
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§ 33a. Besetzung des Jugendschöffengerichts | § 33a |
(1) [1] Das Jugendschöffengericht besteht aus dem Jugendrichter als Vorsitzenden und zwei Jugendschöffen. [2] Als Jugendschöffen sollen zu jeder Hauptverhandlung ein Mann und eine Frau herangezogen werden. | (1) [1] Das Jugendschöffengericht besteht aus dem Jugendrichter als Vorsitzenden und zwei Jugendschöffen. [2] Als Jugendschöffen sollen zu jeder Hauptverhandlung ein Mann und eine Frau herangezogen werden. |
(2) Bei Entscheidungen außerhalb der Hauptverhandlung wirken die Jugendschöffen nicht mit. | (2) Bei Entscheidungen außerhalb der Hauptverhandlung wirken die Jugendschöffen nicht mit. |
[1. März 1993–1. Januar 2012]
1§ 33a.
(1) [1] Das Jugendschöffengericht besteht aus dem Jugendrichter als Vorsitzenden und zwei Jugendschöffen. [2] Als Jugendschöffen sollen zu jeder Hauptverhandlung ein Mann und eine Frau herangezogen werden.
(2) Bei Entscheidungen außerhalb der Hauptverhandlung wirken die Jugendschöffen nicht mit.
- Anmerkungen:
- 1. 1. März 1993: Artt. 7 Nr. 2, 15 Abs. 1 des Gesetzes vom 11. Januar 1993.